Das neue Vereinsrecht 2002 und die Auswirkungen auf die Elternvereine

Musterstatuten für Elternvereine an Schulen mit Schulforum

Passen sie ihre EV- Statuten, wenn erforderlich, an (bis spätestens 30. Juni 2006).

Die Meldung der gewählten Funktionäre an die Vereinsbehörde (Obmann/Obfrau; SchriftführerIn; KassierIn; die StellvertreterInnen und die zwei RechnungsprüferInnen - in Summe 8 Personen) muß bereits schon seit Sommer 2002 mit allen Daten der gewählten Funktionäre erfolgen:
Vorname, Nachname; Funktion; Geburtsdatum; Geburtsort; Adresse; Datum der Wahl.

Musterstatuten als Word-Datei

Achtung: SGA Bei Schulen mit Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) müssen folgende Textstellen bei den Musterstatuten von ihnen geändert werden: 1. § 11 Absatz 7, wie folgt: Gewählte KlassenelternvertreterInnen sind - sofern sie nicht ohnedies Mitglieder des Vorstandes sind - zu mindestens einer Vorstandssitzung je Semester mit beratender Stimme einzuladen. 2. § 2 Punkt 4: Eventuell die Bezeichnung des Landesverbandes dann, wenn es sich bei ihrer Schule nicht um eine öffentliche Pflichtschule in der Steiermark handelt.
 

Zum neuen Vereinsrecht auch Informationen des Innen- und Finanzministeriums:

Das neue Vereinsrecht 2002 ein pdf Dokument des Innenministeriums

Die Broschüre des Finanzministeriums aus abgabenrechtlicher Sicht dazu:

Als Ergänzung zur Broschüre des Finanzministeriums: die circa 1000 Vereinsrichtlinien des Finanzministers